Sie durften im Zeitpunkt der Bauausführung annehmen, sie seien dazu berechtigt, ohne Baubewilligung den alten Fussweg zurückzubauen und die Aufschüttung samt Stützmauer bis zu einer Höhe von 1.20 m zu erstellen. Sie gelten deshalb insoweit als gutgläubig. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie irrtümlicherweise davon ausgingen, die Absturzsicherung werde nicht an die massgebliche Höhe angerechnet.11 Die Beschwerdegegner haben im Vertrauen auf die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Sie können sich somit grundsätzlich auf den Vertrauensschutz berufen.