Die Gemeinde ging nach Abklärungen selber davon aus, dass die Verlegung des öffentlichen Weges bewilligungsfrei möglich sei.7 Sie gab den Beschwerdegegnern deshalb die Auskunft, die Verlegung des Weges und der Bau einer Stützmauer bis zu einer Höhe von 1.20 m seien baubewilligungsfrei.8 Zudem stimmte die Planungs-, Volkswirtschafts-, Tiefbau- und Umweltkommission der Verlegung des Weges ausdrücklich zu9 und der Weg wurde in Absprache mit der Gemeinde verlegt10. Es kann den Beschwerdegegnern somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht um die Zulässigkeit ihres Tuns gekümmert.