b) Wird einem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt, so ist darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Der Bauabschlag bedeutet somit nicht, dass die Wiederherstellung zwangsläufig nachfolgen muss. Es ist denkbar, dass zwar die Baubewilligung verweigert, aber auf eine Wiederherstellung verzichtet wird.5 Eine bloss teilweise Wiederherstellung verletzt folglich Art. 46 BauG nicht. Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.