Für eine bloss teilweise Wiederherstellung bleibe kein Raum. Die Mindestanforderungen an den Erschliessungsweg gemäss Entscheid der BVE könnten nicht anders erfüllt werden, als durch Rückverlegung des Weges an dessen ursprünglichen Verlauf. Damit verbunden sei zwingend die Entfernung der Stützmauer und der Geländeauffüllung. Einzig denkbare Alternative wäre eine Wegführung ohne Treppenstufen unterhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers in den bestehenden Weg des Altersheims X__________.