a) Der Beschwerdeführer macht geltend, da die BVE den Bauabschlag und nicht etwa eine teilweise Baubewilligung erteilt habe, sei eine vollständige Wiederherstellung anzuordnen. Es lägen keine Gründe vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzichten. Daher seien die vollumfängliche Beseitigung der rechtswidrig erstellten Baute sowie die vollumfängliche Wiederherstellung des rechtswidrig verlegten Weges zu verfügen. Für eine bloss teilweise Wiederherstellung bleibe kein Raum.