1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer war als Anzeiger und Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist mit seinen Anträgen hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht durchgedrungen und ist deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG4).