sei mit verhältnismässigen Mitteln nicht zu erreichen. Zu beachten sei auch, dass es in Sigriswil diverse derart steile Wegstücke gebe. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, dass der neue Weg ohne Treppen auskomme. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit könne auch nicht verlangt werden, dass die Stützmauer bei diesem kaum genutzten Fussweg einen Strassenabstand von 3.60 m einhalten müsse. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, stellte die Eingaben zu und holte die Kostennoten ein. Auf die Akten und Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen