In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Sie hätten sich bemüht, bei der Umgestaltung ihres Gartens korrekt vorzugehen, und sich bei der Gemeinde nach der Bewilligungsbedürftigkeit erkundigt. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegführung gehe über den in Sigriswil vielerorts anzutreffenden Standard hinaus. Mit der Verbreiterung des Weges und der Montage des Handlaufs werde die Sicherheit deutlich erhöht. Eine Reduktion der Steilheit RA Nr. 120/2015/69 5