In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2016 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Anspruch auf die Wiederherstellung der alten Wegführung. Aus dem Entscheid der BVE gehe vor allem hervor, dass die Sicherheit betreffend Zugänglichkeit verbessert werden müsse. Durch das Anbringen eines Geländers und der Verbreiterung des Weges werde dem Sicherheitsaspekt genügend Beachtung geschenkt. Bei öffentlichen Fusswegen habe die Gemeinde wiederholt auf den gesetzlichen Strassenabstand von 3.60 m verzichtet. Sie habe eine Änderung des Baureglements eingeleitet, wonach für solche Wege ein Abstand von 0.5 m vorgesehen sei.