4. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner gälten nicht als bösgläubig, da sie vor Baubeginn von der Baupolizeibehörde die Auskunft erhalten hätten, dass keine Baubewilligung erforderlich sei. Der betroffene öffentliche Fussweg sei eine von drei Fussgängerverbindungen vom G.________weg zur Post und damit objektiv von untergeordneter Bedeutung. Er sei im Einvernehmen mit der dienstbarkeitsberechtigten Gemeinde verlegt worden.