zusätzlich das private Interesse des Beschwerdeführers an einer genügenden Erschliessung seiner Liegenschaft. Es würden keine Gründe für einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegen. Bei einer bloss teilweisen Wiederherstellung müsste die Treppe mit seitlicher Begrenzung eine Mindestbreite von 2.50 m einhalten. Das Wegstück dürfe keine Treppenstufen aufweisen, so dass das Grundstück des Beschwerdeführers mit Gepäck- und Handkarren, geschobenem Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen erreichbar bleibe. Die Stützmauer müsse den Strassenabstand einhalten.