Dieser bestehe aus der Entfernung der ohne Baubewilligung erstellten Stützmauer inklusive der dadurch gesicherten Terrainaufschüttung sowie der Wiederanlage des Fussweges über das Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. I.________ entsprechend dem Wegverlauf vor der Erstellung der Stützmauer, dem natürlichen Geländeverlauf folgend und ohne Durchsetzung mit Treppenstufen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, für die Erstellung der Stützmauer und die Verlegung des Fussweges sei vollumfänglich der Bauabschlag erteilt worden. Die rechtswidrige Baute sei deshalb zu beseitigen und der rechtswidrig beseitigte Fussweg wiederherzustellen.