Nr. L.________ und Wegrechtsberechtigte zur Duldung der entsprechenden Anpassungen. 3. Gegen diese Wiederherstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 Beschwerde bei der BVE erhoben. Er beantragt, die Beschwerdegegner seien unter Androhung der Ersatzvornahme zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dieser bestehe aus der Entfernung der ohne Baubewilligung erstellten Stützmauer inklusive der dadurch gesicherten Terrainaufschüttung sowie der Wiederanlage des Fussweges über das Grundstück Sigriswil Gbbl.