Am 17. November 2015 verfügte der Regierungsstatthalter von Thun die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Er verpflichtet die Beschwerdegegner, den Fussweg bzw. die Treppe entlang der Stützmauer so zu verbreitern, dass er bzw. sie durchgehend 1.50 m breit ist, die Stützmauer gegenüber dem öffentlichen Fussweg so weit nach Nordwesten zu verschieben, dass im Fusspunkt der Abstand zur Marche durchgehend 2.00 m oder mehr beträgt und an der Stützmauer einen durchgehenden Handlauf anzubringen. Die Gemeinde verpflichtete er als Eigentümerin des Grundstücks Sigriswil Gbbl. Nr. L.__