Am 16. April 2014 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun die nachträgliche Baubewilligung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) und beantragte, dem nachträglichen Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen und die RA Nr. 120/2015/69 3