Aufgrund einer Intervention des Beschwerdeführers stellte der Regierungsstatthalter die Baubewilligungspflicht der Gartenanlage mit Stützmauer fest. Die Beschwerdegegner reichten deshalb am 30. Oktober 2013 ein nachträgliches Baugesuch für den Neubau Gartengestaltung mit Stützmauer inkl. Verlegung des öffentlichen Wegs ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte insbesondere geltend, der Zugang zu seinem Haus werde durch das bereits realisierte Vorhaben ganz massiv eingeschränkt und die Stützmauer sei zu hoch. Am 16. April 2014 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun die nachträgliche Baubewilligung.