Auf Wunsch der Beschwerdegegner verlegte die Gemeinde den oberen Teil des öffentlichen Fusswegs im Juli 2013 an die Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Sigriswil Gbbl. Nr. K.________. Die Beschwerdegegner bauten den alten Fussweg zurück und erstellten eine Stützmauer, die bis an den neuen Fussweg heranreicht. Der neue Fussweg weist eine Steigung von 30 % auf, hat eine lichte Breite von 90 cm bis 95 cm und verfügt über zehn Treppenstufen. Er wird auf der einen Seite von einem Maschendrahtzaun begrenzt, der entlang der Grundstückgrenze der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. K.________ verläuft.