Kurz vor der Grenze zum unterliegenden Grundstück (Sigriswil Gbbl. Nr. J.________) wies er einen Bogen in Richtung der östlichen Grundstücksgrenze auf und führte in Richtung Gartentor des Grundstücks des Beschwerdeführers. Anschliessend verläuft der Weg entlang der bzw. auf den gemeinsamen Grundstücksgrenzen bis zur H.________strasse.