1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Sigriswil Gbbl. Nr. F.________. Diese grenzt nicht direkt an eine öffentliche Strasse, sondern ist lediglich über einen öffentlichen Fussweg erreichbar, und zwar entweder vom oberhalb liegenden G.________weg (Gemeindestrasse) oder von der unterhalb liegenden H.________strasse (Kantonsstrasse) her. Ein privates Wegrecht hat der Beschwerdeführer nicht. Der öffentliche Fussweg verlief ursprünglich ab dem G.________weg über die Parzelle der Beschwerdegegner (Sigriswil Gbbl. Nr. I.________). Kurz vor der Grenze zum unterliegenden Grundstück (Sigriswil Gbbl.