ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/69 Bern, 16. März 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 17. November 2015 (bbew 162/2013; Neubau Gartengestaltung mit Stützmauer, inkl. Verlegung des öffentlichen Weges) RA Nr. 120/2015/69 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Sigriswil Gbbl. Nr. F.________. Diese grenzt nicht direkt an eine öffentliche Strasse, sondern ist lediglich über einen öffentlichen Fussweg erreichbar, und zwar entweder vom oberhalb liegenden G.________weg (Gemeindestrasse) oder von der unterhalb liegenden H.________strasse (Kantonsstrasse) her. Ein privates Wegrecht hat der Beschwerdeführer nicht. Der öffentliche Fussweg verlief ursprünglich ab dem G.________weg über die Parzelle der Beschwerdegegner (Sigriswil Gbbl. Nr. I.________). Kurz vor der Grenze zum unterliegenden Grundstück (Sigriswil Gbbl. Nr. J.________) wies er einen Bogen in Richtung der östlichen Grundstücksgrenze auf und führte in Richtung Gartentor des Grundstücks des Beschwerdeführers. Anschliessend verläuft der Weg entlang der bzw. auf den gemeinsamen Grundstücksgrenzen bis zur H.________strasse. Auf Wunsch der Beschwerdegegner verlegte die Gemeinde den oberen Teil des öffentlichen Fusswegs im Juli 2013 an die Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Sigriswil Gbbl. Nr. K.________. Die Beschwerdegegner bauten den alten Fussweg zurück und erstellten eine Stützmauer, die bis an den neuen Fussweg heranreicht. Der neue Fussweg weist eine Steigung von 30 % auf, hat eine lichte Breite von 90 cm bis 95 cm und verfügt über zehn Treppenstufen. Er wird auf der einen Seite von einem Maschendrahtzaun begrenzt, der entlang der Grundstückgrenze der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. K.________ verläuft. Auf der anderen Seite bilden ein Mäuerchen, eine Bepflanzung sowie die Stützmauer der Beschwerdegegner die Begrenzung. Aufgrund einer Intervention des Beschwerdeführers stellte der Regierungsstatthalter die Baubewilligungspflicht der Gartenanlage mit Stützmauer fest. Die Beschwerdegegner reichten deshalb am 30. Oktober 2013 ein nachträgliches Baugesuch für den Neubau Gartengestaltung mit Stützmauer inkl. Verlegung des öffentlichen Wegs ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte insbesondere geltend, der Zugang zu seinem Haus werde durch das bereits realisierte Vorhaben ganz massiv eingeschränkt und die Stützmauer sei zu hoch. Am 16. April 2014 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun die nachträgliche Baubewilligung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) und beantragte, dem nachträglichen Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen und die RA Nr. 120/2015/69 3 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu verfügen.1 Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 hob die BVE die Baubewilligung des Regierungsstatthalters von Thun vom 16. April 2014 auf, erteilte dem Vorhaben den Bauabschlag und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Der Regierungsstatthalter von Thun nahm das Verfahren wieder auf, klärte bei der Gemeinde den ortsüblichen Ausbaustandard von Fusswegen ab und gab den Beschwerdegegnern Gelegenheit, eine allfällige Projektänderung oder ein Ausnahmegesuch für das Bauen im Strassenabstand einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten diese keinen Gebrauch. Am 17. November 2015 verfügte der Regierungsstatthalter von Thun die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Er verpflichtet die Beschwerdegegner, den Fussweg bzw. die Treppe entlang der Stützmauer so zu verbreitern, dass er bzw. sie durchgehend 1.50 m breit ist, die Stützmauer gegenüber dem öffentlichen Fussweg so weit nach Nordwesten zu verschieben, dass im Fusspunkt der Abstand zur Marche durchgehend 2.00 m oder mehr beträgt und an der Stützmauer einen durchgehenden Handlauf anzubringen. Die Gemeinde verpflichtete er als Eigentümerin des Grundstücks Sigriswil Gbbl. Nr. L.________ und Wegrechtsberechtigte zur Duldung der entsprechenden Anpassungen. 3. Gegen diese Wiederherstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 Beschwerde bei der BVE erhoben. Er beantragt, die Beschwerdegegner seien unter Androhung der Ersatzvornahme zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dieser bestehe aus der Entfernung der ohne Baubewilligung erstellten Stützmauer inklusive der dadurch gesicherten Terrainaufschüttung sowie der Wiederanlage des Fussweges über das Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. I.________ entsprechend dem Wegverlauf vor der Erstellung der Stützmauer, dem natürlichen Geländeverlauf folgend und ohne Durchsetzung mit Treppenstufen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, für die Erstellung der Stützmauer und die Verlegung des Fussweges sei vollumfänglich der Bauabschlag erteilt worden. Die rechtswidrige Baute sei deshalb zu beseitigen und der rechtswidrig beseitigte Fussweg wiederherzustellen. Neben dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe 1 Verfahren RA Nr. 110/2014/64 RA Nr. 120/2015/69 4 zusätzlich das private Interesse des Beschwerdeführers an einer genügenden Erschliessung seiner Liegenschaft. Es würden keine Gründe für einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegen. Bei einer bloss teilweisen Wiederherstellung müsste die Treppe mit seitlicher Begrenzung eine Mindestbreite von 2.50 m einhalten. Das Wegstück dürfe keine Treppenstufen aufweisen, so dass das Grundstück des Beschwerdeführers mit Gepäck- und Handkarren, geschobenem Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen erreichbar bleibe. Die Stützmauer müsse den Strassenabstand einhalten. Da die Gemeinde die einzig denkbare alternative Wegführung ohne Treppenstufen verwerfe, müsse der Weg auf die ursprüngliche Linienführung zurückgeführt werden. 4. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner gälten nicht als bösgläubig, da sie vor Baubeginn von der Baupolizeibehörde die Auskunft erhalten hätten, dass keine Baubewilligung erforderlich sei. Der betroffene öffentliche Fussweg sei eine von drei Fussgängerverbindungen vom G.________weg zur Post und damit objektiv von untergeordneter Bedeutung. Er sei im Einvernehmen mit der dienstbarkeitsberechtigten Gemeinde verlegt worden. In ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2016 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe kein Anspruch auf die Wiederherstellung der alten Wegführung. Aus dem Entscheid der BVE gehe vor allem hervor, dass die Sicherheit betreffend Zugänglichkeit verbessert werden müsse. Durch das Anbringen eines Geländers und der Verbreiterung des Weges werde dem Sicherheitsaspekt genügend Beachtung geschenkt. Bei öffentlichen Fusswegen habe die Gemeinde wiederholt auf den gesetzlichen Strassenabstand von 3.60 m verzichtet. Sie habe eine Änderung des Baureglements eingeleitet, wonach für solche Wege ein Abstand von 0.5 m vorgesehen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Sie hätten sich bemüht, bei der Umgestaltung ihres Gartens korrekt vorzugehen, und sich bei der Gemeinde nach der Bewilligungsbedürftigkeit erkundigt. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegführung gehe über den in Sigriswil vielerorts anzutreffenden Standard hinaus. Mit der Verbreiterung des Weges und der Montage des Handlaufs werde die Sicherheit deutlich erhöht. Eine Reduktion der Steilheit RA Nr. 120/2015/69 5 sei mit verhältnismässigen Mitteln nicht zu erreichen. Zu beachten sei auch, dass es in Sigriswil diverse derart steile Wegstücke gebe. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, dass der neue Weg ohne Treppen auskomme. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit könne auch nicht verlangt werden, dass die Stützmauer bei diesem kaum genutzten Fussweg einen Strassenabstand von 3.60 m einhalten müsse. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, stellte die Eingaben zu und holte die Kostennoten ein. Auf die Akten und Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer war als Anzeiger und Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist mit seinen Anträgen hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht durchgedrungen und ist deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2015/69 6 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, da die BVE den Bauabschlag und nicht etwa eine teilweise Baubewilligung erteilt habe, sei eine vollständige Wiederherstellung anzuordnen. Es lägen keine Gründe vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verzichten. Daher seien die vollumfängliche Beseitigung der rechtswidrig erstellten Baute sowie die vollumfängliche Wiederherstellung des rechtswidrig verlegten Weges zu verfügen. Für eine bloss teilweise Wiederherstellung bleibe kein Raum. Die Mindestanforderungen an den Erschliessungsweg gemäss Entscheid der BVE könnten nicht anders erfüllt werden, als durch Rückverlegung des Weges an dessen ursprünglichen Verlauf. Damit verbunden sei zwingend die Entfernung der Stützmauer und der Geländeauffüllung. Einzig denkbare Alternative wäre eine Wegführung ohne Treppenstufen unterhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers in den bestehenden Weg des Altersheims X__________. b) Wird einem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt, so ist darüber zu befinden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Der Bauabschlag bedeutet somit nicht, dass die Wiederherstellung zwangsläufig nachfolgen muss. Es ist denkbar, dass zwar die Baubewilligung verweigert, aber auf eine Wiederherstellung verzichtet wird.5 Eine bloss teilweise Wiederherstellung verletzt folglich Art. 46 BauG nicht. Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Nach der allgemeinen Formel des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr erstellte Baute oder Anlage oder die ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und deren Belassung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.6 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 17 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9, mit Hinweis auf BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 RA Nr. 120/2015/69 7 c) Die Beschwerdegegner erkundigten sich vor der Bauausführung bei der Gemeinde nach der Baubewilligungspflicht. Die Gemeinde ging nach Abklärungen selber davon aus, dass die Verlegung des öffentlichen Weges bewilligungsfrei möglich sei.7 Sie gab den Beschwerdegegnern deshalb die Auskunft, die Verlegung des Weges und der Bau einer Stützmauer bis zu einer Höhe von 1.20 m seien baubewilligungsfrei.8 Zudem stimmte die Planungs-, Volkswirtschafts-, Tiefbau- und Umweltkommission der Verlegung des Weges ausdrücklich zu9 und der Weg wurde in Absprache mit der Gemeinde verlegt10. Es kann den Beschwerdegegnern somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht um die Zulässigkeit ihres Tuns gekümmert. Sie durften im Zeitpunkt der Bauausführung annehmen, sie seien dazu berechtigt, ohne Baubewilligung den alten Fussweg zurückzubauen und die Aufschüttung samt Stützmauer bis zu einer Höhe von 1.20 m zu erstellen. Sie gelten deshalb insoweit als gutgläubig. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie irrtümlicherweise davon ausgingen, die Absturzsicherung werde nicht an die massgebliche Höhe angerechnet.11 Die Beschwerdegegner haben im Vertrauen auf die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Sie können sich somit grundsätzlich auf den Vertrauensschutz berufen. Von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann deshalb abgesehen werden, soweit diese nicht durch gewichtige öffentliche oder private Interessen geboten ist.12 Solche Interessen liegen im vorliegenden Fall lediglich insoweit vor, als das Bauvorhaben die Verkehrssicherheit des öffentlichen Fussweges und die (genügende) Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers betrifft. Wie die BVE im Entscheid vom 11. Februar 2015 ausgeführt hat, darf die Gemeinde einen öffentlichen Fussweg umgestalten oder verlegen. Die neue Wegstrecke muss aber verkehrssicher sein, grundsätzlich auch von älteren oder behinderten Personen benutzt werden können und die Funktionen des alten Weges möglichst gleichwertig erfüllen. Zudem muss das Grundstück des Beschwerdeführers weiterhin hinreichend erschlossen sein.13 Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann trotz Gutgläubigkeit der Beschwerdegegner nicht 7 Vgl. Stellungnahme der Bau- und Planungskommission Sigriswil vom 10. Februar 2014 zu den Einsprachen, Akten des Regierungsstatthalteramts Thun bbew 162/2013 (Dossier 1), p. 31 8 Vgl. Schreiben der Baupolizei- und Planungskommission Sigriswil vom 20. Juni 2014, Archivakten RA Nr. 110/2014/64 pag. 37 9 Vgl. Schreiben der Planungs-, Volkswirtschafts-, Tiefbau- und Umweltkommission Sigriswil vom 14. Januar 2013 an die Beschwerdegegner, Baugesuchsakten Nr. 938/064-2013 der Gemeinde Sigriswil, Register 6 10 Vgl. E-Mail des Bauverwalters vom 31. Juli 2013 an die X._____ Rechtsschutzversicherung, Baugesuchsakten Nr. 938/064-2013 der Gemeinde Sigriswil, Register 6 11 Vgl. Augenscheinprotokoll vom 28. August 2014, Archivakten RA Nr. 110/2014/64 pag. 50 f., Voten Herr und Frau C._____/D._____ 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9b; BVR 2000 S. 268 E. 3b/aa 13 BDE 110/2014/64 vom 11. Februar 2015 E. 2d , E. 3b, 4c und 5d RA Nr. 120/2015/69 8 auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet werden. Es besteht hingegen kein genügendes öffentliches oder privates Interesse am vollständigen Rückbau der neuen Gartengestaltung samt Stützmauer und an der Wiederherstellung der alten Wegführung. Insbesondere darf die Verbindung zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und der öffentlichen Strasse aus einem Weg oder einer Treppe bestehen (vgl. Art. 6 Abs. 2 BauV14). Das Erstellen einer rollstuhlgängigen Zugangsmöglichkeit wäre im Übrigen Sache des Beschwerdeführers, da unter dem erschliessungsrechtlichen Gesichtspunkt eine private Hauszufahrt betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Stützmauer und die Aufschüttung vollständig zurückgebaut werden und die alte Wegführung wiederhergestellt wird. Die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer auf ihre Kosten eine alternative Wegführung in den bestehenden Weg des Altersheims X.______ zur Verfügung zu stellen. d) Wie die Beschwerdegegner zutreffend ausführen, hat die BVE im Entscheid vom 11. Februar 2015 vorab die zu berücksichtigenden gesetzlichen Grundlagen und Normen erwähnt und festgehalten, aufgrund der einschlägigen VSS-Normen müsse die Breite des Fusswegs an der engsten Stelle mindestens dem erforderlichen Lichtraumprofil der massgebenden Verkehrsteilnehmenden entsprechen.15 Weitergehende Vorgaben zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat sie nicht gemacht. Sie hat viel mehr ausgeführt, es sei vorab Sache der Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen, unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen und einschlägigen VSS-Normen zu prüfen und zu beurteilen, welche lichte Breite und welche Sicherheitselemente der neue Teil des öffentlichen Fussweges aufzuweisen habe.16 Werden diese Bestimmungen und Normen eingehalten, so stellt der neue Fussweg auch eine hinreichende Erschliessung für das Grundstück des Beschwerdeführers dar. Die BVE hat somit weder eine Wiederherstellung der alten Wegführung noch eine Verringerung der Neigung bzw. den Verzicht auf die Treppe verlangt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die neue Wegführung entlang der Parzellengrenze deshalb nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Übrigen auch dem Grundsatz, dass attraktive Fusswege eine möglichst direkte Verbindung ermöglichen.17 Das Gefälle ist topografisch bedingt. Treppen gehören zu den Elementen 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 15 Vgl. BDE 110/2014/64 vom 11. Februar 2015 E. 5 16 BDE 110/2014/64 vom 11. Februar 2015 E. 8a 17 Vgl. Bundesamt für Strassen (ASTRA)/Fussverkehr Schweiz (Hrsg.),Handbuch Fusswegnetzplanung, 2015, (nachfolgend: Handbuch Fusswegnetzplanung) S. 3, 10 und 15, einsehbar unter www.astra.admin.ch, Rubriken «Themen, Langsamverkehr, Vollzugshilfen» RA Nr. 120/2015/69 9 eines Fusswegnetzes. Sie dienen der Überwindung von Höhenunterschieden.18 Der neue Fussweg darf deshalb eine Treppe aufweisen. e) Die Gemeinde erachtete eine Verbreiterung des Wegstücks auf 1.20 m zuzüglich eines einseitigen Lichtraumprofils von 0.5 m auf der Westseite sowie einem einseitigen, witterungsbeständigen Handlauf auf der Westseite als genügenden, ortsüblichen Ausbaustandard.19 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der fragliche Fussweg sei eine von zwei Fussgängerverbindungen auf einer Strecke von unter 100 m zwischen dem G.________weg und der Bushaltestelle Post. Der Weg sei wenig frequentiert. Mit Begegnungsfällen sei in der Regel nicht zu rechnen. Es genüge somit, wenn der neue Weg für eine einzelne Person breit genug sei. Wenn der Beschwerdeführer eine Mindestbreite von 2.50 m fordere, lasse er sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch das geringe Fussgängeraufkommen ausser Acht. Die geforderte Breite sei unter diesen Umständen weder verhältnismässig noch im öffentlichen Interesse. Da der Fussweg dem Beschwerdeführer als Zugang zu seiner Liegenschaft diene und Erschliessungsfunktion habe, rechtfertige es sich, vom erweiterten Lichtraumprofil auszugehen, das nicht nur Personen mit Alltagsgepäck berücksichtige, sondern auch das Mitführen von grossem Reisegepäck oder sperriger Ausrüstung erlaube. Es sei somit von einer Mindestbreite von 1.25 m auszugehen, zu welcher ein Umfeldzuschlag zu addieren sei. Gestützt auf Ziff. 17 der SN 640 07020 hat die Vorinstanz deshalb eine Fussweg- und Treppenbreite von durchgehend mindestens 1.50 m ermittelt. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Fusswege sind in Abhängigkeit ihrer Nutzung zu dimensionieren. Die Wegbreite ist abhängig vom Fussgängeraufkommen und den Anforderungen an das Lichtraumprofil. Die Breite der Gehfläche muss an der engsten Stelle mindestens der lichten Breite entsprechen.21 Da bei der Anwendung der VSS-Normen die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu beachten sind,22 ist vorliegend von Bedeutung, dass in der Regel nicht mit Begegnungsfällen zu rechnen ist und dass das Fussgängeraufkommen gering ist. Der neue Weg und die neue Treppe müssen deshalb nicht für Begegnungsfälle ausgelegt werden. 18 Vgl. Handbuch Fusswegnetzplanung, S. 50 19 Vgl. Schreiben der BPK Sigriswil vom 9. Juni 2015 betreffend Mitteilung Ausbaustandard, Akten des Regierungsstatthalteramts Thun bbew 162/2013 (Dossier 2), p. 184 f. 20 SN 640 070 Fussgängerverkehr, Grundnorm 21 Handbuch Fusswegnetzplanung, S. 81 22 BGer 1C_375/2011 vom 28. Dezember 2011, E. 3.3.3 RA Nr. 120/2015/69 10 f) Die neue Stützmauer grenzt unmittelbar an den Fussweg bzw. die Treppe. Sie hält unbestritten weder den Strassenabstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG23) noch das Lichtraumprofil des Fussweges ein (vgl. Art. 83 Abs. 3 SG). Da die Beschwerdegegner kein Ausnahmegesuch nach Art. 81 SG stellten, konnte die Stützmauer nicht nachträglich bewilligt werden. Die Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen erachtet die Einhaltung des Lichtraumprofils von 0.50 m als genügende und verhältnismässige Wiederherstellungsmassnahme, da dieser Abstand zu solchen Fusswegen ortsüblich sei. Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung werden die Beschwerdegegner deshalb verpflichtet, die Stützmauer gegenüber dem öffentlichen Fussweg so weit nach Nordwesten zu verschieben, dass im Fusspunkt der Abstand zur Marche durchgehend 2.00 m oder mehr beträgt. Das Lichtraumprofil von 0.50 m wird somit auf der Parzelle der Beschwerdegegner künftig eingehalten sein. Die Funktion des Strassenabstands besteht hauptsächlich darin, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Ausbau der Strasse zu ermöglichen (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, werden Stützmauern oberhalb von Strassen und Wegen regelmässig als Teil der Strassenanlage bewilligt. Sie müssen deshalb keinen Strassenabstand einhalten. Private Stütz- und Futtermauern, die aufgrund der Hanglage eines Grundstücks nötig sind, können nach der Praxis unter bestimmten Umständen mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG im Strassenabstand erstellt werden.24 Eine Ausnahme vom Lichtraumprofil ist demgegenüber nicht vorgesehen. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht angeordnet, dass die Stützmauer so weit zurückzuversetzen ist, dass sie das Lichtraumprofil einhält. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die zurückversetzte Stützmauer die Funktion des Strassenabstands gegenüber dem Fussweg beeinträchtigen würde. Ein konkretes öffentliches oder nachbarliches Interesse, das einen weitergehenden Rückbau der Stützmauer und der Terrainaufschüttung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich, zumal es dem ortsüblichen Ausbaustandard entspricht, dass Stützmauern entlang von Fusswegen lediglich das Lichtraumprofil einhalten. Ein weitergehender Rückbau wäre deshalb unverhältnismässig. g) Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den vollständigen Rückbau der Gartengestaltung samt Stützmauer und auf die Wiederherstellung der alten Wegführung hat. Für die Herstellung des rechtmässigen 23 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 24 Vgl. BDE 110/2012/153 vom 12. September 2013 RA Nr. 120/2015/69 11 Zustands genügen die Massnahmen, die die Vorinstanz angeordnet hat. Mit der Verbreiterung des Fusswegs und der Treppe auf durchgehende 1.50 m, der Verschiebung der Stützmauer nach Nordwesten zwecks Einhaltung des Lichtraumprofils und dem Anbringen eines durchgehenden Handlaufes genügt der Weg den Anforderungen sowohl an einen öffentlichen Fussweg als auch an einen genügenden Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers. Ein vollständiger Rückbau der Stützmauer samt Terrainaufschüttung und die Wiederherstellung des alten Weges wären unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV25). b) Der Beschwerdeführer hat zudem den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegner gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat deshalb den Beschwerdegegnern die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'510.00 (Honorar Fr. 3'250.00, Mehrwertsteuer Fr. 260.00) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 17. November 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2015/69 12 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'510.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn B.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin