Gemäss dem Gebührentarif der Gemeinde Ferenbalm beträgt die Aufwandgebühr Fr. 100.– pro Stunde. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführenden somit die Kosten von Fr. 300.– auferlegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid