d) Die Beschwerdeführenden haben durch ihr Verhalten sowohl die Kosten, welche durch die Einleitung des baupolizeilichen Verfahrens als auch diejenigen, welche im Zusammenhang mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung entstanden sind, verursacht. Die Vorinstanz führte einen Augenschein durch, gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und reagierte auf ihre Stellungnahme, bevor sie schliesslich die Wiederherstellungsverfügung erliess. Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden erscheint angemessen. Gemäss dem Gebührentarif der Gemeinde Ferenbalm beträgt die Aufwandgebühr Fr. 100.– pro Stunde.