Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung entstanden sind, sind daher ihrem Verhalten zuzuschreiben. Dies unabhängig davon, ob die Sichtschutzwand zum Zeitpunkt des Erlassens respektive der Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung noch stand oder nicht.