Baupolizeibehörde hat die Beschwerdeführenden informiert, dass die Baukommission demnächst den Sachverhalt beurteilen werde. Wenn die Beschwerdeführenden die Sichtschutzwand vor Eröffnung der Wiederherstellung entfernt haben sollten, so hätten sie die Baupolizeibehörde über diesen Umstand orientieren müssen, um zu verhindern, dass diese weitere Massnahmen ergreift. Eine solche Orientierung ist nicht erfolgt. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung entstanden sind, sind daher ihrem Verhalten zuzuschreiben.