Sie haben damit den Eindruck erweckt, dass sie die Sichtschutzwand nicht entfernen und kein Baugesuch einreichen, sondern diese nur örtlich zurückversetzen wollen. Auf das Schreiben vom 9. Oktober 2015, mit welchem die Baupolizeibehörde die Beschwerdeführenden informiert hat, dass für das baubewilligungspflichtige Vorhaben ein Baugesuch einzureichen oder dass es zu entfernen sei, haben die Beschwerdeführenden nicht reagiert. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass zu prüfen, ob die Sichtschutzwand entfernt worden war, bevor sie die Wiederherstellungsverfügung erlassen hat. Die 10 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.