c) Die Baupolizeibehörde hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. September 2015 darauf hingewiesen, dass der Anzeiger die Verletzung der Grenzabstände zu seiner Liegenschaft rügt und dass eine Sichtschutzwand, die eine Höhe von 2 m und eine Länge von 4 m übersteigt, baubewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdeführenden haben daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2015 erklärt, dass sie die Schilfrohrwand entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften zurückversetzen werden. Sie haben damit den Eindruck erweckt, dass sie die Sichtschutzwand nicht entfernen und kein Baugesuch einreichen, sondern diese nur örtlich zurückversetzen wollen.