Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2015 ausgeführt, dass sie die Schilfrohrwand bis Ende November 2015 entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften zurückversetzen wollten. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie diese für einen längeren Zeitraum installieren wollten. Die Schilfrohrwand war gemäss den Angaben der Parteien 2 m hoch. Auf dem sich bei den Vorakten befindenden Foto ist ersichtlich, dass die Sichtschutzwand eine Länge von mehr als 4 m aufwies. Die Errichtung einer solchen Wand unterliegt der Baubewilligungspflicht. Die Beschwerdeführenden hätten die Schilfrohrwand daher ohne Baubewilligung nicht erstellen dürfen.