b) Gemäss Art. 47 BewD hat die Gemeindebaupolizei darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dementsprechend war die Baupolizeibehörde der Gemeinde Ferenbalm verpflichtet, nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Bauvorhaben, die der Bewilligungspflicht unterstehen, dürfen erst begonnen und erstellt werden, wenn die erteilte Bewilligung rechtskräftig ist (Art. 1a Abs. 3 BauG). Der Baubewilligungspflicht unterliegen alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und