a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien nicht bereit, die ihnen auferlegten Kosten zu bezahlen, da die Sichtschutzwand im Ausstellungszeitpunkt der Verfügung bereits entfernt gewesen sei. Zudem sei die Sichtschutzwand nur als kurzfristige Massnahme installiert worden. Schilfrohr sei nicht geeignet dem Wetter standzuhalten. Die Gemeinde Ferenbalm hält in ihrer Stellungnahme demgegenüber fest, im Zeitpunkt der Ausstellung der Wiederherstellungsverfügung sei die Sichtschutzwand noch gestanden.