b) Die Gemeinde Ferenbalm hat ein Gebührenreglement9 erlassen. Darin ist festgehalten, dass Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht (Art. 6 GebR). Gebühren für baupolizeiliche Massnahmen werden nach Aufwand erhoben (Art. 4 i.V.m. Art. 37 GebR). Der Gebührentarif beträgt Fr. 100.– pro Stunde. Die Gemeinde Ferenbalm verfügt somit über eine genügende gesetzlich Grundlage, um im Zusammenhang mit baupolizeilichen Verfahren Gebühren zu erheben. Diese werden entsprechend dem Verursacherprinzip verteilt. 4. Kostenverursachung