2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen vor. Innerhalb dieser Grenzen bestimmen die Parteien den Umfang des Verfahrensgegenstandes.3 Angefochten ist die Wiederherstellungsverfügung vom 21. Oktober 2015 der Gemeinde Ferenbalm. Der rechtmässige Zustand ist jedoch zwischenzeitlich wiederhergestellt. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten. Streitgegenstand bildet dementsprechend nur Ziffer 5 der Verfügung vom 21. Oktober 2015 der Vorinstanz. 3. Kostenerhebung