1. Die Beschwerdeführenden haben auf ihrem Grundstück eine Sichtschutzwand aus Schilfrohr erstellt. Auf Anzeige hin, leitete die Baupolizeibehörde der Gemeinde Ferenbalm am 8. September 2015 ein baupolizeiliches Verfahren gegen die Beschwerdeführenden ein. Sie machte die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass Sichtschutzwände ab einer bestimmten Grösse der Baubewilligungspflicht unterliegen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Schreiben vom 28. September 2015 erläuterten die Beschwerdeführenden, dass sie davon ausgegangen seien, dass der Sichtschutz mit einer Höhe von 2 m aus Schilfrohr nicht baubewilligungspflichtig sei.