2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Ringgenberg vom 15. September 2015 (Entfernung der abgestellten Fahrzeuge) wird auf den 6. März 2016 angesetzt. Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Ringgenberg vom 15. September 2015 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung