Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.18 c) Der für den Entscheid relevante Sachverhalt ergibt sich genügend klar aus den Akten. Für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes war die Durchführung eines Augenscheines somit nicht nötig. 7. Verfahrenskosten