c) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer rund fünf Wochen Zeit eingeräumt, um die abgestellten Fahrzeuge zu entfernen. Daher wird ihm erneut rund fünf Wochen Zeit eingeräumt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat neu bis am 6. März 2016 zu erfolgen. 6. Beweisabnahme a) Der Beschwerdeführer bot an, die Situation als Ganzes anlässlich einer Begehung vor Ort zu erörtern. Damit beantragte er sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins mit Instruktionsverhandlung.