Ein teilweises Entfernen würde für den Beschwerdeführer zwar eine weniger starke Beeinträchtigung bedeuten, allerdings hebt dies den rechtswidrigen Zustand nicht ganz auf. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, die Fahrzeuge zu entfernen, da er für die Holzverarbeitung und -lagerung nicht auf das Abstellen der Fahrzeuge im Wald angewiesen ist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich insgesamt als verhältnismässig und ist ebenfalls zu bestätigen. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff., BVR 2013 S. 85 E. 5.1. RA Nr. 120/2015/62 9