b) Wie bereits erläutert, wiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Waldgesetzgebung schwer. Da die momentanen Verhältnisse gegen die Waldgesetzgebung verstossen, besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Entfernung der Fahrzeuge ist geeignet, die rechtmässige Ordnung wiederherzustellen. Ein teilweises Entfernen würde für den Beschwerdeführer zwar eine weniger starke Beeinträchtigung bedeuten, allerdings hebt dies den rechtswidrigen Zustand nicht ganz auf.