Im Übrigen würden einer allfälligen Gleichbehandlung im Unrecht gewichtige öffentliche Interessen an der Durchsetzung der Waldgesetzgebung entgegenstehen. Die in Art. 1 WaG umschriebenen Förderungs- und Schutzzwecke des Waldes stellen gewichtige öffentliche Interessen dar. Da das private Interesse des Beschwerdeführers am Abstellen der Fahrzeuge nicht sehr stark wiegt, würde eine Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Die Beschwerde erweist sich somit unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Situationen vergleichbar sind oder nicht, auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Wiederherstellung