Auch wenn die Gemeinde ähnliche Situationen in der Vergangenheit toleriert haben sollte, so kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde in Zukunft gesetzeskonform handeln wird. Die Gemeinde hat im Schreiben an das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Nichtbauzone keine unnötig abgestellten Fahrzeuge etc. dulden will. Die Gemeinde verfolgt somit keine gesetzeswidrige Praxis. Ihr Verhalten verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht. 12 Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 414. 13 BGE 127 I 1 E. 3a, BGE 131 V 9 E. 3.7. 14 BGE 123 II 248 E. 3c.