können der Gleichbehandlung im Unrecht öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an der gesetzmässigen Rechtsanwendung entgegenstehen.14 Bei einer erstmaligen gerichtlichen Überprüfung ist zudem davon auszugehen, dass die Behörde eine rechtswidrige Praxis anpasst.15 c) Der Beschwerdeführer hat einige Fotos eingereicht, auf welchen abgestellte Fahrzeuge im Waldgebiet ersichtlich sind. Ob es sich bei den gerügten Zuständen tatsächlich um vergleichbare Situationen handelt, kann auf Grund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.