Die summarische Überprüfung ergibt, dass das Abstellen von drei Anhängern, zwei Traktoren und zwei Personenfahrzeugen im Wald nicht zonenkonform ist. Da das Abstellen der Fahrzeuge im Wald nicht standortgebunden ist, ist der Waldabteilung Alpen auch zuzustimmen, dass keine Ausnahmesituation vorliegt. Die Voraussetzungen für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung sind nicht erfüllt. Das Abstellen der Fahrzeuge im Wald ist somit auch materiell rechtswidrig. 4. Gleichbehandlung im Unrecht