e) Wie bereits erläutert, ist der Einsatz von Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung des Waldes zulässig. Demgegenüber dient das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen den Funktionen des Waldes nicht. Auf dem Holzverarbeitungs- und Holzlagerplatz des Beschwerdeführers besteht dafür auch keine betriebliche Notwendigkeit. Es ist für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, mit den Fahrzeugen zu diesem Platz zu fahren, wenn er diese Geräte für die Verrichtung seiner Arbeit benötigt. Es ist entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, weshalb das Abstellen der Fahrzeuge ausserhalb des Waldes dazu führen sollte, dass nach jedem Arbeitsgang ins Dorf gefahren werden müsste.