d) Bevor für eine forstliche Baute oder Anlage allenfalls eine Baubewilligung erteilt werden darf, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören (Art. 14 WaV). Die Waldabteilung Alpen hat in ihrem Schreiben vom 28. August 2015 ausgeführt, dass das Abstellen von Fahrzeugen im Wald mit einer zweckfremden Nutzung einhergehe und dementsprechend einer Rodungsbewilligung bedürfte. Es liege keine Ausnahmesituation vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigte. 6 BGE 123 II 499 E. 3, BGE 118 Ib 335 E. 3. 7 BGer 1A.277/1999 vom 25.05.2000, E. 5a. 8 BGE 123 II 499 E. 3b/dd. 9 BGE 118 Ib 335 E. 3.