c) Seit dem 1. Juli 2013 konkretisiert Art. 13a Abs. 1 WaV10 den Begriff forstliche Bauten und Anlagen. Demnach dürfen Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen im Wald bewilligt werden, wenn sie der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für sie ein Bedarf ausgewiesen wird, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist. Überdies dürfen ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 13a Abs. 2 WaV). Dieser Artikel nimmt die von der Rechtsprechung bereits erarbeiteten Voraussetzungen auf, welche bei forstlichen Bauten und Anlagen erfüllt sein müssen.