der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen.6 Das Bundesgericht hat dementsprechend die Zonenkonformität von Bienenhäusern verneint.7 Ebenso hat es die Notwendigkeit eines Forstwerkhofes im Wald verneint, da vorwiegend finanzielle Überlegungen für den Standort im Wald gesprochen hatten und nicht nachgewiesen war, dass ein Standort in der Bauzone aus zwingenden betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht in Frage komme.8 Hingegen hat es ein Forstmagazin im Waldgebiet als zulässig erachtet.9