den Zwecken des Waldes dient, eine betriebliche Notwendigkeit dafür besteht und ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, welche den Standort im Nichtsiedlungsgebiet gegenüber dem Standort innerhalb 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a. 5 Botschaft zum Waldgesetz vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III 173 ff., S. 190. RA Nr. 120/2015/62 5