b) Das Waldgesetz des Bundes will den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen, dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzungsfunktion erfüllen kann und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG gelten forstliche Bauten und Anlagen als Wald. Ursprünglich galten nur technische Werke zum Schutze von Naturereignissen als forstliche Bauten und Anlagen.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der forstliche Charakter einer Baute und Anlage jedoch auch dann bejaht werden, wenn sie