müssen daher von der Baubewilligung umfasst sein. Im Hüttli und auf dem Platz befinden sich aber insgesamt zwei Traktore, zwei Personenfahrzeuge und drei Anhänger. Die Anzahl Fahrzeuge belegt, dass der Beschwerdeführer diese Fahrzeuge nicht nur während der Dauer der Arbeiten auf dem Platz abstellt. Auf den Fotografien in den Akten ist zudem ersichtlich, dass zumindest ein Fahrzeug über kein Nummernschild verfügt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge für einen längeren Zeitraum und auch während seiner Abwesenheit auf dem Platz und im Hüttli abstellt. Dieses Abstellen von Fahrzeugen überschreitet die erteilten Bewilligungen. Es ist daher formell rechtswidrig.