b) Es ist unbestritten, dass das Hüttli und der Platz für Brennholzverarbeitung als forstliche Baute und Anlage gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG3 bewilligt wurden. Nach der kleinen Baubewilligung vom 19. März 2005 darf das Hüttli nur zur Brennholzlagerung benutzt werden. Der Regierungsstatthalter bewilligte mit Gesamtbauentscheid vom 15. Oktober 2012 den Platz ausschliesslich für die Holzverarbeitung und Holzlagerung. Es liegt keine Baubewilligung vor für das Abstellen von Fahrzeugen im Hüttli und auf dem Platz.