4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten sowie die Stellungnahme der Vorinstanz ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem zog das Rechtsamt die Baubewilligungsakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli, sowie die Stellungnahme der Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt bezüglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleichssituationen bei. 5. Auf die Rechtsschriften und die beigezogenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.